14.10.2025 - 11 Beschluss der Gemeindevertretung Mölschow über ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 11
- Gremium:
- Gemeindevertretung Mölschow
- Status Beschluss:
- Beschlussumsetzung erwünscht 17.11.2025
- Datum:
- Di., 14.10.2025
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Daniel Hunger
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Haß vermisst eine Art „Vorvertrag“ und wie eine Berechnung der Einnahmen aussehen könnte. Des Weiteren stellt er die Frage, ob die Firma Gewerbesteuer zahlen muss, nur weil sie eine Solarfläche hier hat, aber vielleicht woanders gemeldet ist.
Herr Kunde erklärt, dass bereits Zahlen vorgelegt wurden. Herr Seehase hat sich diese auch angesehen, die Berechnung scheint so in Ordnung zu sein.
Beschluss:
1.
Für das auf dem beigefügten Übersichts- und Lageplan gekennzeichneten Grundstück beschließt die Gemeindevertretung Mölschow die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1 „Photovoltaik-Freiflächenanlage Bannemin“.
Die Flächen des Geltungsbereichs liegen nördlich von Bannemin und südwestlich der Gemeinde Trassenheide (Gemarkung Bannemin, Flur 1, Flurstück 86/5). An der nordwestlichen Grenze der Planungsfläche verläuft die Bahnlinie der RB23.
Die Gesamtgröße der Freiflächenphotovoltaikanlagen umfasst eine Fläche von etwa 8,9 ha. Gegebenenfalls erweitert sich der Geltungsbereich noch um den Bereich der Eingrünungsmaßnahmen.
2. Naturschutzrechtliche Belange
Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird nach § 2 ff. BauGB aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist durchzuführen und im Umweltbericht darzulegen. Der Vorhabenträger hat hierzu die Firma ALAUDA – Büro für praktischen Arten- und Biotopschutz engagiert.
3. Flächennutzungsplan
Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Die Gemeinde Mölschow verfügt über einen wirksamen Flächennutzungsplan in der Fassung der 1. Änderung vom 28.11.2013.
Die Zielsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1 befinden sich noch nicht in Übereinstimmung mit den gesamtgemeindlichen Planungen, so dass im Parallelverfahren eine 2. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt.
4. Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB soll im Rahmen der öffentlichen Auslegung der Vorentwurfsunterlagen mit Darlegungen zu Ziel, Zweck und Auswirkungen der Planung erfolgen.
5. Kostentragung
Alle im Zusammenhang mit der Planaufstellung entstehenden Kosten sind durch den Vorhabenträger, PAC Bismut GmbH & Co. KG, zu tragen.
Dieser hat für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1 bereits einen Vertrag mit dem Ingenieurbüro PFE – Büro für Stadtplanung abgeschlossen.
Vor Abschluss der Planung wird zwischen der Gemeinde Mölschow und dem Vor-habenträger ein Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB geschlossen, der die Eckpunkte der Planung festlegt und die Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Übernahme aller im Zusammenhang mit der Planung und Umsetzung des Vorhabens stehenden Kosten sowie die Realisierung des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist regelt.
6.
Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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216,9 kB
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2
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(wie Dokument)
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5,6 MB
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