Beschlussvorlage - GVMö/144/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss der Gemeindevertretung Mölschow über die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes auf Grundlage der aktuellen Lärmkarten
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Daniel Hunger
- Verfasser:
- D. Hunger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau und Gewerbe der Gemeinde Mölschow
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Vorberatung
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28.06.2023
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Geplant
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Gemeindevertretung Mölschow
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Entscheidung
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29.08.2023
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Sachvortrag
Durch das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V wurden aufgrund der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie – EU-ULR) wurden zum 30.06.2012 für alle Hauptverkehrsstraßen (Bundesfern- und Landesstraßen) mit einem jährlichen Verkehrsaufkommen von über 3 Millionen Kraftfahrzeugen strategische Lärmkarten erstellt. Diese Lärmkarten werden alle 5 Jahre überprüft und ggf. aktualisiert. Die aktuellen strategischen Lärmkarten mit dem Stand von August 2022 sind als Anlage beigefügt.
Die Lärmkarten für die Hauptverkehrsstraßen werden durch die des Ergänzungs- bzw. Nebenstraßennetzes komplettiert. Dieses umfasst weniger befahrene Bundes- und Landesstraßen sowie Kreis- und Gemeindestraßen, die auch lärmrelevant sind, aber nicht den §§ 47 a-f BImSchG unterliegen.
Auf Basis dieser strategischen Lärmkarten sind die Kommunen nach § 47 d BImSchG bis zum 18.07.2024 in der Pflicht einen Lärmaktionsplan für die Hauptverkehrsstraßen aufzustellen. Im Lärmaktionsplan sind geeignete Maßnahmen zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen sowie zum Schutz ruhiger Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms festzulegen.
Aufgrund des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2016/2116 gegen Deutschland wegen fehlender Lärmaktionspläne und des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 31.03.2022 gegen den Mitgliedstaat Portugal (Rechtssache C-687/20) müssen Lärmaktionspläne für alle Bereiche aufgestellt werden, die von der verpflichtenden Lärmkartierung erfasst sind. Dies ist unabhängig davon wie hoch die Lärmpegel sowie die Lärmbetroffenheiten in diesem Bereich sind.
Entsprechend der vorliegenden Kartierung befindet sich im Gebiet der Gemeinde Mölschow die B111, die als Hauptverkehrsstraße mit einem jährlichen Verkehrsaufkommen von über 3 Millionen Kraftfahrzeugen, von der verpflichtenden Lärmkartierung erfasst ist.
Verfahrensablauf:
- Als erster Verfahrensschritt ist ein Beschluss der Gemeindevertretung zur Aufstellung der Lärmaktionsplanung erforderlich.
- Der nächste Schritt der Lärmaktionsplanung ist die strategische Ausrichtung. Die Gemeinde beauftragt ein Ingenieurbüro, das die Aufstellung des Lärmaktionsplans in den verkehrlichen und schalltechnischen Fragen begleitet.
- Anhand der Lärmkarten des LUNG wird die Lärmsituation im Gemeindegebiet bewertet. Hierfür sind sowohl die Pegelhöhen an den Gebäuden als auch die Anzahl der betroffenen Menschen relevant. Nach der Bewertung der gegenwärtigen Lärmsituation legt die Gemeinde ihre (kurz-, mittel- und langfristigen) Ziele für die Lärmaktionsplanung fest.
- Auf dieser Grundlage wird der Entwurf des Lärmaktionsplans erarbeitet, der folgende inhaltliche Mindestanforderungen, die sich aus dem BImSchG in Verbindung mit dem Anhang V der EU-ULR ergeben, enthalten muss:
- Zusammenfassung der Daten der Lärmkarten
- Bewertung der geschätzten Anzahl von Personen, die Lärm ausgesetzt sind, sowie Angabe von Problemen und verbesserungsbedürftigen Situationen
- Protokoll der öffentlichen Anhörungen
- bereits durchgeführte oder geplante Maßnahmen zur Lärmminderung
- Maßnahmen, die für die nächsten fünf Jahre geplant sind, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete
- langfristige Strategie zur Lärmminderung
- Beschluss der Gemeindevertretung
- Bei der Lärmaktionsplanung ist gemäß § 47d Absatz 3 BImSchG die Information und Beteiligung der Öffentlichkeit zwingend erforderlich. Es wird vorgeschlagen, den Entwurf für die Bürgerinnen/Bürger öffentlich auszulegen und den Trägern öffentlicher Belange zur Kenntnis und Stellungnahme zu übersenden. Nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens und ggf. Überarbeitung des Entwurfs kann der Lärmaktionsplan von der Gemeindevertretung beschlossen und bekanntgemacht werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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154,2 kB
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(wie Dokument)
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1 MB
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(wie Dokument)
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(wie Dokument)
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2,2 MB
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(wie Dokument)
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2,5 MB
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(wie Dokument)
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2,1 MB
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(wie Dokument)
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2,5 MB
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8
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(wie Dokument)
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2,3 MB
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9
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(wie Dokument)
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138,2 kB
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10
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(wie Dokument)
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102,8 kB
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