Beschlussvorlage - GVMö/176/2023

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mölschow beschließt die Einführung einer Kurabgabe (Ausgabe der UsedomCard) zum 01.01.2025 mit interkommunaler Zusammenarbeit in Bezug auf die gemeinsame Kurabgabe in der Tourismusregion.

Der Bürgermeister wird beauftragt, alle dazu notwendigen Schritte einzuleiten und insbesondere eine gemeindeindividuelle Kurabgabekalkulation vorzulegen.

 

 

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Sachvortrag

In 2020 hat das Ministerium für Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern den landesweiten Wettbewerb „Modellregionen 2020/2021“ ausgerufen, um gemeindeübergreifend Schlüsselmaßnahmen aus der Landestourismuskonzeption zu erproben. Alle Gemeinden der Insel Usedom einschließlich der Stadt Wolgast haben auf Basis gleichlautender Grundsatzbeschlüsse (Beschluss GVMö/030/2020 vom 10.03.2020) eine gemeinsame Bewerbung eingereicht mit folgenden Zielstellungen:

 

-         - Neuaufstellung der Organisation und Finanzierung des Tourismus

-         - Prüfung zeitgemäßer Prädikate

-         - Verbesserung der Infrastruktur und Mobilität

-         - Digitale Kur-/Gästekarte

 

Nach der offiziellen Anerkennung vom 13.10.2020 als eine von fünf Modellregionen wurde die Usedom Tourismus GmbH (UTG) als Koordinierungsstelle für die Umsetzungsmaßnahmen bestimmt. Die Projektlaufzeit startete am 01.01.2021 und endet am 31.12.2023.

 

Eine wesentliche Zielstellung ist die Schaffung eines einheitlichen Erhebungsgebietes, um die Finanzierung der Tourismusaufgaben einschließlich der Instandhaltung der dafür notwendigen Infrastrukturen aus Tourismusabgaben für alle Gemeinden der Region zu ermöglichen. Bisher fehlte es dazu an einer rechtlichen Grundlage für noch nicht prädikatisierte Gemeinden, die am 13.07.2021 mit dem Gesetz zur Einführung von Tourismusorten und Tourismusregionen geschaffen wurde. Nachdem sich Vertreter der Projektgemeinden auf die gemeinschaftliche Anerkennung als Tourismusregion verständigt hatten, wurde an der Vorlage aller sechs gesetzlich geforderten Kriterien gearbeitet. Am 05.07.2023 konnte auf Basis der gleichlautenden Grundsatzbeschlüsse die Bewerbung als „Tourismusregion Insel Usedom und Stadt Wolgast“ beim Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern eingereicht werden, die am 25.10.2023 offiziell anerkannt wurde.

 

Damit ist nun für alle Gemeinden auf Usedom einschließlich der Stadt Wolgast die Grundlage geschaffen, über die Einführung einer Kurabgabe touristische Aufwendungen zu refinanzieren und den Einwohnerinnen und Einwohnern eine für sie kostenfreie Jahreskurkarte zur Verfügung zu stellen, die sie zur kurabgabefreien Nutzung der öffentlichen Einrichtungen in allen Gemeinden der Tourismusregion mit Kurabgabe berechtigt.

 

Im Modellregionenprojekt wurde dazu

-        

  ei  - eine harmonisierte Satzung erarbeitet und rechtlich geprüft, die für alle kurabgabeerhebenden Gemeinden gleiche Rahmenbedingungen regelt,

-         -  ein Kalkulationsmodell für die gemeinsame Kurabgabe erarbeitet, durch die die gegenseitige Anerkennung in allen kurabgabeerhebenden      

        Gemeinden gewährleistet ist,

-         -  ein öffentlich-rechtlicher Vertrag erarbeitet und geprüft, in dem die interkommunale Zusammenarbeit im Rahmen der gemeinsamen Kurabgabe 

        geregelt ist

-         -  die Kurkarte vereinheitlicht in Form der neuen UsedomCard, die auch digital als pdf-Datei verfügbar ist,

-         -  das Leistungsangebot erweitert:

-        - Seit dem 01.01.2024 gewähren Partner der UsedomCard bei Inanspruchnahme ihrer
      Angebote Rabatte bzw. Vorteilsleistungen (mind. 10%).

-           -  und die UTG als Betreiber der UsedomCard und Abrechnungsstelle für die gemeinsame Kurabgabe bestimmt.

 

Zum 01.04.2023 wurde die UsedomCard bereits in den kurabgabeerhebenden Seebädern eingeführt. Alle Umsetzungen sind so vorbereitet, dass sich weitere Gemeinden dem einheitlichen Erhebungsgebiet anschließen und interkommunal zusammenarbeiten können. 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Erhebt eine Gemeinde Kurabgabe, besteht für sie die Möglichkeit zur Refinanzierung der bereits bestehenden, bisher vollständig aus dem Gemeindehaushalt finanzierten touristischen Aufwendungen. Das entlastet den Gemeindehaushalt und schafft finanziellen Spielraum für touristische Entwicklung. Maßgeblich für die anzusetzenden Aufwendungen ist § 11 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V).

 

Die Höhe der Refinanzierung richtet sich nach dem rechtlich erforderlichen Eigenanteil, den die Gemeinde für die Nutzung der touristischen Einrichtungen durch die Einwohnerinnen und Einwohner selbst tragen muss. Der Eigenanteil wird mit den touristischen Aufwendungen verrechnet und ist daher nicht zusätzlich zu entrichten.

 

Im Rahmen der Kurabgabe kann eine Gemeinde Befreiungen und/oder Ermäßigungen freiwillig gewähren. Gemäß Rechtsprechung sind entsprechende Ausfallbeträge für befreite bzw. ermäßigte Personenkreise dann aus den Haushaltsmitteln der Gemeinde zu tragen. Für die UsedomCard wurde einheitlich eine Befreiung von Kindern unter 6 Jahren bestimmt. Weitere Befreiungen oder Ermäßigungen gibt es satzungsrechtlich nicht.

 

Sofern die Integration des ÖPNV für Einwohnerinnen und Einwohner in die UsedomCard beschlossen wird, sind die Kosten für den solidarfinanzierten ÖPNV-Beitrag (54,30 EUR pro Jahr/je Einwohner ab 6 Jahre für Bus und Bahn) von der Gemeinde zu tragen.

 

Um die Kurabgabe erheben und verrechnen sowie die UsedomCard ausgeben zu können, sind technische Systeme (mindestens Meldescheinsystem; bei den bereits kurabgabeerhebenden Gemeinden ist AVS der technische Dienstleister) sowie Hardware (Kurkartenautomat zur Ausgabe von Tageskurkarten, da Tagesgäste mit einem vertretbaren Aufwand durch eine Gemeinde zu erfassen sind) erforderlich und es müssen Meldescheine (manuell und/oder elektronisch) produziert und an die Vermieter ausgegeben werden. Weiterhin muss die Erhebung und Abrechnung der Kurabgabe personell untersetzt werden, so dass zusätzliche Personalkosten zu berücksichtigen sind. Diese Kosten zählen gemäß § 11 KAG M-V zu den KAG-fähigen Leistungen, die in der Kalkulation angesetzt werden können.

 

Eine konkrete Berechnung erfolgt im Rahmen der gemeindeindividuellen Kurabgabekalkulation.

 

Bemerkungen:

 

 

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Anlagen

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