Informationsvorlage - GVMö/066/2025

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Beratungsfolge

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Sachvortrag

Gemäß § 4 des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Bildung der Verwaltungsgemeinschaft bereitet das Rechnungsprüfungsamt einmal jährlich den gesetzlich vorgeschriebenen allgemeinen Bericht über die Prüfungstätigkeit nach § 3 KPG für das vergangene Jahr vor und reicht diesen an die Vorsitzenden der Rechnungsprüfungsausschüsse weiter.

 

Die Vorsitzenden der Rechnungsprüfungsausschüsse beziehen diese Berichterstattung in ihre ebenfalls den Vertretungskörperschaften vorzulegenden Berichte ein. Soweit weitere Prüfungen eigenständig von den Rechnungsprüfungsausschüssen vorgenommen wurden, ist der jeweilige Bericht entsprechend zu ergänzen.

 

Nach Kenntnisnahme der Gemeindevertretungen und des Amtsausschusses ist der Bericht unverzüglich bekanntzumachen, an sieben Werktagen öffentlich auszulegen und im Übrigen bei der Verwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit zu halten.

 

Die an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden und Städte innerhalb der Ämter haben die Pflichtaufgabe der örtlichen Rechnungsprüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes übertragen. Gleichwohl sind die Gemeindevertretungen jeweils über die Erfüllung der Prüfungsaufgaben zu informieren.

 

Aufgrund der Besonderheit, dass das Rechnungsprüfungsamt eine Vielzahl von Verwaltungen und Gemeinden prüft, ist es nicht möglich, ausführlich auf alle Einzelheiten der Prüfungen einzugehen.

 

Die wesentlichen Feststellungen wurden im Rahmen der Prüfungsberichte zu den Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüssen vorgelegt.

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keine

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Anlagen

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