Beschlussvorlage - GVMö/078/2025

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mölschow beschließt, die Aufgaben im Rahmen der Anlagenrichtlinie nach § 56 i. V. m. § 127 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern auf das Amt Usedom-Nord zu übertragen.

 

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Sachvortrag

Gemäß § 56 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) ist geregelt, dass Gelder möglichst sicher anzulegen sind. Nach dieser Maßgabe soll die Geldanlage einen höchstmöglichen Ertrag erzielen. Näheres zur Geldanlage, insbesondere zur Sicherheit, regelt die Gemeinde in einer Richtlinie über die Grundsätze von Geldanlagen (Anlagenrichtlinie).

Gemäß § 127 KV M-V besorgt das Amt die Kassengeschäfte und führt das Rechnungswesen für die amtsangehörigen Gemeinden.

Gemäß § 127 Abs. 4 KV M-V können mehrere amtsangehörige Gemeinden gemeinsam dem Amt Selbstverwaltungsaufgaben übertragen.

 

Gemäß den gesetzlichen Regelungen müssen das Amt Usedom-Nord und die amtsangehörigen Gemeinden eine Anlagenrichtlinie beschließen.

Gemäß § 19a der Gemeindekassenverordnung-Doppik wurden eindeutige Regelungen zu Geldanlagen und zur Umsetzung einer Anlagenrichtlinie getroffen.

 

Das Amt Usedom-Nord ist Inhaber der geführten Bankkonten und führt die Kassengeschäfte der amtsangehörigen Gemeinden. Daher empfiehlt es sich, eine gemeinsame Anlagenrichtlinie zu erstellen und diese durch den Amtsausschuss beschließen zu lassen.

Somit können nicht benötigte Finanzmittel gebündelt angelegt und höhere Erträge erzielt werden.

Der Amtsausschuss hat mit Datum vom 25.06.2025 den Beschluss über die Anlagenrichtlinie des Amtes Usedom-Nord sowie der amtsangehörigen Gemeinden Ostseebad Karlshagen, Mölschow, Peenemünde, Ostseebad Trassenheide und Ostseebad Zinnowitz beschlossen.

 

Um Geldanlagen gemäß dieser Anlagenrichtlinie tätigen zu können ist eine Aufgabenübertragung seitens der Gemeinden an das Amt Usedom-Nord notwendig.

 

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Es entstehen keine zusätzlichen Kosten.

 

Bemerkungen:

 

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Anlagen

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