Beschlussvorlage - GVMö/068/2016-1
Grunddaten
- Betreff:
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Beschluss über die Inanspruchnahme des Übergangszeitraumes bis 31.12.2022 nach § 27 Abs. 22a Umsatzsteuergesetz
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Kämmerei
- Bearbeiter:
- Monique Bergmann
- Verfasser:
- M. Bergmann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Mölschow
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Entscheidung
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08.12.2020
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Erledigt
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Hauptausschuss Mölschow
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Vorberatung
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mölschow beschließt gegenüber dem Finanzamt die Erklärung zur Inanspruchnahme der Übergangsfrist bis zum 31.12.2022 nach § 27 Abs. 22a UStG abzugeben.
Demnach wird bis zum Ende der Übergangsfrist der § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für Umsätze in dem entsprechenden Zeitraum weiter angewandt.
Sachvortrag
Sachvortrag:
Im Herbst 2015 wurde aufgrund europarechtlicher Vorgaben im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2015 eine grundlegende Neuregelung durch die Einführung des § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG) gesetzlich verankert. Die Änderungen sind am 01.01.2016 in Kraft getreten. Es galt jedoch eine Übergangsregelung, nach der die Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung weiterhin möglich war. Im Kalenderjahr 2016 galt daher die alte Rechtslage weiter. Die Neuregelung des § 2b UStG wäre frühestens ab dem 01.01.2017 anzuwenden gewesen.
Gemäß § 2 Abs. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausübt. Bislang stellte die Spezialvorschrift des § 2 Abs. 3 UStG bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) auf die Existenz eines sogenannten Betriebs gewerblicher Art (BgA) gem. § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V. mit § 4 KStG ab. Künftig wird jedoch die Unternehmereigenschaft einer jPöR nach dem Wortlaut des UStG nicht mehr vom Vorhandensein eines BgA abhängig sein.
Der neue § 2b UStG stellt sich auszugsweise wie folgt dar:
(1)Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des § 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
(2)Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor, wenn
1.der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17.500 Euro jeweils nicht übersteigen wird oder
2.vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht (§ 9) einer Steuerbefreiung unterliegen.
(3)Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere nicht vor, wenn
1.die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder
2.die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn
a)die Leistungen auf langfristigen öffentlich rechtlichen Vereinbarungen beruhen,
b)die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen,
c)die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und
d)der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt.
Zusätzlich wurde den jPdöR in dem neu eingeführten § 27 Abs. 22 UStG die Möglichkeit einer sogenannten Option eingeräumt. Die jPdöR konnte dem Finanzamt gegenüber erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwenden möchte.
Mit Beschluss GVMö/068/2016 der Gemeindevertretung der Gemeinde Mölschow vom 28.09.2016 entschied die Gemeindevertretung, gegenüber dem Finanzamt die Erklärung zur Inanspruchnahme der Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 nach § 27 Abs. 22 UStG abzugeben, um bis zum Ende der Übergangsfrist weiterhin nach alter Rechtslage (§ 2 Abs. 3 UStG) besteuert zu werden.
Mit der Zustimmung des Bundesrats am 05. Juni 2020 und der Einführung des § 27 Abs. 22a UStG wird die Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Der Gesetzgeber begründet die Verlängerung der Übergangsfrist mit der aktuellen COVID-19-Pandemie, zu deren Bewältigung immer mehr andere Tätigkeiten der Kommunen in den Vordergrund rücken.
Die Verwaltung empfiehlt daher, die Option bis zum 31. Dezember 2022 zu wählen, um einen geordneter Wechsel in das neue Besteuerungssystem vorbereiten zu können.
Eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Die Erklärung ist bis zum 31. Dezember 2020 abzugeben. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres widerrufen werden.
