Beschlussvorlage - GVMö/130/2023

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mölschow beschließt die Anlage der beschlossenen Satzung zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer ab dem 01.01.2024, entsprechend der aktuell gültigen Richtlinie für die Kosten der Unterkunft und Heizung des Landkreises Vorpommern-Greifswald vom 20.05.2022 zu ändern.

 

 

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Sachvortrag

Die Gemeindevertretung Mölschow hat am 09.11.2021 die Satzung zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer beschlossen. 

In § 5 dieser Satzung wird der Steuermaßstab und gleichzeitig die gesetzliche Grundlage dessen, nämlich die jeweils gültige Verwaltungsrichtlinie des Landkreis Vorpommern-Greifswald, die Kosten- und Unterkunftsrichtlinie (KdU-Richtlinie) gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII,  festgelegt. 

 

Am 20.05.2022 ist eine Aktualisierung dieser Richtlinie in Kraft getreten. Da die Satzung zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer besagt, dass die jeweils gültige Verwaltungsrichtlinie genutzt werden soll, ist dies seitdem nicht mehr gewahrt. Demnach hat die Gemeindevertretung die Anlage zur Satzung entsprechend zu ändern.

 

Zum Einem wird die Anlage in Ihren Rechtsgrundlagen geändert. Zurzeit lautet dies:

 

Die ortsübliche Miete orientiert sich an der Verwaltungsrichtlinie des Landkreises Vorpommern-Greifswald zur Angemessenheit von Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß KdU-Richtlinie vom 19.12.2017, welche am 01.01.2018 in Kraft getreten ist. Dabei wird der Vergleichsraum Region D aus Tabelle 1 und die Nettokaltmieten (KM) aus Tabelle 3 (Zusammensetzung der abstrakten Bruttokaltmiete in Euro) zu Region D zugrundgelegt. 

Als Mietwert wird der Mittelwert für Wohnungen von 45 bis 120 m² festgesetzt.

 

Dieser Wortlaut wird geändert zu: 

 

„Die ortsübliche Miete orientiert sich an der Verwaltungsrichtlinie des Landkreises Vorpommern-Greifswald zur Angemessenheit von Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß KdU-Richtlinie vom 20.05.2022, welche am 20.05.2022 in Kraft getreten ist. Dabei wird der Vergleichsraum (VR) aus Tabelle / Übersicht I und die Nettokaltmieten (KM) aus Tabelle / Übersicht IV (Angemessene Netto-Kaltmiete in Euro) zu Region VR - Insel Usedom zugrundgelegt.

Als Mietwert wird der Mittelwert für Wohnungen festgesetzt."

 

Zum anderen ergibt sich durch die Aktualisierung der KdU-Richtlinie aus dem Mittelwert der in der Tabelle / Übersicht IV angegebenen Nettokaltmiete ein neuer Mietwert €/m²:

 

 

 

1 Pers.-HH

2 Pers.-HH

3 Pers.-HH

4 Pers.-HH

5 Pers.-HH

6 Pers.-HH

Kaltmiete

320

380

490

660

710

780

qm

45

60

75

90

105

120

€/m²

7,11

6,33

6,53

7,33

6,76

6,50

Mittelwert in €/m²

6,76

 

Laut § 5 Absatz 3 a) werden für Wohnungen, die vorübergehend zum Wohnen geeignet sind, nur 2/3 des Mittelwertes in Ansatz gebracht. Demnach ergibt sich hier ein Mietwert €/m² von 4,51. 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Beispiel: 58 m² Wohnung, welche ganzjährig zum Wohnen geeignet ist

 

Bisher:

58 m² x 6,22 €/m² = 360,76 € Monatsmiete

360,76 € x 12 Monate = 4.329,12 € Jahresrohmiete davon 20 % = 865,82 € jährliche Zweitwohnungssteuer

 

Neu:

58 m² x 6,76 €/m² = 392,08 € Monatsmiete

360,76 € x 12 Monate = 4.704,96 € Jahresrohmiete davon 20 % = 940,99 € jährliche Zweitwohnungssteuer

 

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Anlagen

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